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Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten der 24h Pflegekräfte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich bereits im Juni 2021 mit dem Problem der 24-Stunden-Pflegekräfte beschäftigt. In einer Grundsatzentscheidung stellt das BAG fest, dass der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten der Pflegekräfte gilt (Az. 5 AZR 505/20).

Ein Urteil mit Sprengkraft hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gefällt. 24-Stunden-Pflegekräfte müssen den Mindestlohn grundsätzlich für die kompletten 24 Stunden erhalten.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten, in denen Pflegekräfte auf Abruf sind, so das Gericht. Ein solcher Dienst könne auch darin bestehen, dass die Pflegekraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten, hieß es in der Entscheidung (Az. 5 AZR 505/20).  Über die Folgen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf die Entsendung von polnischen und anderen osteuropäischen BetreuerInnen nach Deutschland informiert Sie unser Support gerne. Erfahren Sie auch, warum unser Modell einzigartig, legal und preiswert bleibt. Rufen Sie uns an unter +49 (0)30-46690205 oder per Mail an info@24faircare.com um Ihre Fragen rund um dieses zu beantworten und Ihnen Lösungswege aufzuzeigen, wie Sie legal eine 24 Stunden Pflege für Ihren privaten Haushalt für die Grundpflege, Hauswirtschaft, Begleitung, Nachtwache und Unterhaltung Ihres Angehörigen beauftragen können.

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